05.06.2012 - Kostenfalle Internet – Kostenlos ist nicht gleich legal!

Im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets als unerschöpflicher Lieferant für Musik, Videos und Buchinhalte übertreten immer mehr Nutzer die Grenzen des rechtlich Unbedenklichen und das meist ziemlich arg- und ahnungslos. Das böse Erwachen kommt dann mit den seitenlangen Forderungsschreiben von Anwaltskanzleien, die auf die Ahndung von Urheberrechtsverstößen spezialisiert sind und aus der massenweisen Abmahnung einen nicht unerheblichen Profit schlagen. Neben vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen werden binnen kürzester Fristen Schadenersatzsummen verlangt, die den Betroffenen erst einmal die Sprache verschlagen. Besonders die Gebühren der mit der Sache befassten Abmahn-Anwälte sind saftig.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Fällen, wo tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt - hierzu später- und solchen, bei denen vollständig unseriöse Betrüger diese Masche aufgreifen und mit aus der Luft gegriffenen Behauptungen und massivem Druck versuchen, den verunsicherten Internetnutzern Geld aus der Tasche zu leiern. Teils kann schon nur ein Rechts- und Fachkundiger erkennen, ob nicht Betrüger hinter den völlig unbegründeten Forderungen stecken. Meist jedoch ist jedoch tatsächlich nicht von vornherein auszuschließen, dass über den Internetanschluss des Betroffenen urheberrechtlich geschütztes Material unberechtigt geladen bzw. weitergegeben wurde. Massenhaft tauchen derartige Probleme bei der Teilnahme an sogenannten file-sharing-Börsen und peer-to-peer-Netzwerken auf. Vereinfacht dargestellt installiert der Betroffene hierbei auf seinem Rechner eine entsprechende meist kostenlose Software, die die Teilnahme ermöglicht. Er hat sodann Zugriff auf alle Medieninhalte, die andere Teilnehmer bereithalten und stellt seinerseits die Inhalte seiner Sammlung allen anderen Teilnehmern zum Download zur Verfügung. Dieses Phänomen betrifft fast ausschließlich private Nutzer.

Darüber hinaus gibt es immer wieder Streit bei der Verwendung von Dateien aus dem Internet für die Internet-Seite von Gewerbetreibenden und Unternehmern. Selbst wer seine Internetseite von einem Fachmann erstellen lässt, ist nicht vor der Inanspruchnahme gefeit, wenn hier urheberrechtlich geschütztes Material verwendet wird.

Mithilfe spezieller Software haben die Rechteinhaber Wege gefunden, den Fluss „ihrer“ Dateien zu einzelnen IP-Adressen zurück zu verfolgen, die jeweils einem konkreten Rechner zu konkret bestimmbaren Zeitpunkten zugeordnet waren. Mithilfe einstweiliger Verfügungen können die Provider angewiesen werden, diese Verbindungsdaten zu speichern und an den Rechtsinhaber bekanntzugeben, wenn eine Verletzung von Urheberrechten glaubhaft gemacht wird. Und dann kommt Post vom Anwalt.

Das Problem ist, dass sehr vieles technisch ganz simpel machbar, sprich mit einem Klick kostenlos zu haben ist. Das ist aber längst nicht alles legal. Denn grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Urheber z.B. eines Musiktitels oder Albums natürlich zu Recht ein Interesse daran hat, dieses geistige Eigentum gewinnbringend zu vermarkten. Dies ist sein Broterwerb. Sofern sein Werk massenhaft kostenlos und ohne sein Einverständnis verbreitet wird, ist dies auch für den juristischen Laien ersichtlich im wahrsten Sinne des Wortes nicht im Sinne des Erfinders.

Oft fallen die Empfänger der Abmahnpost buchstäblich aus allen Wolken, denn auf den Computer haben auch andere, teils minderjährige Familienmitglieder Zugriff, und was die im Internet alles treiben, wissen die Eltern oft gar nicht.

Es stellen sich dann unzählige Fragen, wie mit den Forderungen umzugehen ist. Letztlich ist jeder Fall individuell zu betrachten. Im Internet kursieren zwar auch sehr viele Beiträge zu dieser Problemstellung und viele bieten auch gute und richtige Ratschläge. Den Gang zum Anwalt ersetzen diese aber meist doch nicht. Denn bei der Frage, ob die Forderung berechtigt ist und ob und wenn ja wie weit man den Forderungen entgegen kommt, gibt es zahlreiche Anknüpfungspunkte. Hier geht es beispielsweise um die Frage der Haftung für den eigenen Internetanschluss, wie dieser gegen unbefugte Nutzung zu schützen ist etc. bis hin zur Festlegung der angemessene Höhe der verlangten Schadenersatz- und Honorarsummen und der Formulierung etwaiger Unterlassungserklärungen.

Die Abmahnanwälte spekulieren auf den Teil der Betroffenen, der schuldbewusst und zur Vermeidung von weiterem Ärger zähneknirschend zahlt. Ob die Sache weiterverfolgt wird, wenn „Gegenwind“ aufkommt, steht auf einem ganz anderen Blatt, denn die Vorwürfe müssen notfalls vor Gericht bewiesen werden und Gerichtsverfahren sind zunächst langwierig und auch teuer. Und hier sagt die Erfahrung: Es lohnt sich, sich zu wehren!

Keinesfalls sollte man die vorformulierten Unterlassungserklärungen unterzeichnen oder sonst ein irgendwie geartetes Anerkenntnis abzugeben. Selbst wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, muss die Formulierung in aller Regel geändert werden um weitergehenden Schaden abzuwenden. Leider kann man keinem Betroffenen raten, die Sache nicht ernst zu nehmen und liegen zu lassen. Dies geht in manchen Fällen gut, hierauf ist jedoch kein Verlass. Spätestens, wenn der Mahnbescheid in’s Haus flattert, sollte fristgerecht Widerspruch eingelegt und anwaltlicher Rat eingeholt werden.